Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen, Leistungen und Verträge der SSM Electronics & Handels GmbH, handelnd unter der Marke eTuk Europe (nachfolgend „eTuk Europe“), insbesondere über den Verkauf, die Konfiguration und Lieferung von Fahrzeugen, Fahrzeugaufbauten, Zubehör, Ersatzteilen sowie damit verbundenen Dienstleistungen.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geschlossen.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn eTuk Europe ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.4 Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung, im Kaufvertrag oder in sonstigen ausdrücklich einbezogenen Vertragsunterlagen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Angebote von eTuk Europe sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2 Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von eTuk Europe in Textform, durch Unterzeichnung eines Vertrages durch beide Parteien oder durch Ausführung der Bestellung durch eTuk Europe zustande.
2.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Informationen, Anforderungen, Maße, Leistungsbeschreibungen, Konfigurationswünsche und sonstigen Angaben vollständig und richtig sind.
eTuk Europe ist berechtigt, bei der Angebotserstellung und Vertragsdurchführung auf diese Angaben zu vertrauen, soweit deren Unrichtigkeit nicht offensichtlich ist.
2.4 Erbringt eTuk Europe auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden bereits vor vollständigem Vertragsschluss Leistungen, sind diese nach den hierfür vereinbarten oder, soweit keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, nach den üblichen Vergütungssätzen von eTuk Europe zu vergüten.
3. Leistungsumfang und Produktangaben
3.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung beziehungsweise dem Kaufvertrag sowie den darin ausdrücklich einbezogenen technischen Unterlagen und Konfigurationsbeschreibungen.
3.2 Abbildungen, Fotografien, Zeichnungen, technische Daten, Reichweitenangaben, Verbrauchswerte, Ladezeiten, Maße, Gewichte, Ausstattungsbeschreibungen und sonstige Angaben auf der Website, in Broschüren oder in sonstigen Informations- und Werbematerialien dienen der allgemeinen Produktbeschreibung.
Sie stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart wurden.
3.3 Angaben insbesondere zu Reichweite, Energieverbrauch, Ladezeit und Batterieleistung sind von den jeweiligen Einsatz- und Betriebsbedingungen abhängig. Hierzu zählen insbesondere Fahrweise, Zuladung, Außentemperatur, Streckenprofil, Geschwindigkeit, Fahrzeugkonfiguration, Zustand und Alter der Batterie sowie die Nutzung zusätzlicher elektrischer Verbraucher.
3.4 Technische oder konstruktive Änderungen sowie Änderungen an Ausstattung, Materialien oder Bauteilen bleiben zulässig, soweit sie aufgrund technischer Weiterentwicklung, gesetzlicher oder regulatorischer Anforderungen oder der Verfügbarkeit von Komponenten erforderlich sind und die vereinbarte Funktion sowie den wirtschaftlichen Nutzwert des Produkts nicht wesentlich beeinträchtigen.
3.5 eTuk Europe ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geeignete Dritte, insbesondere Hersteller, Logistikunternehmen, Aufbauhersteller und Servicepartner, einzuschalten.
4. Individuelle Konfigurationen und Kundenmaterialien
4.1 Fahrzeuge und Fahrzeugaufbauten können abhängig vom jeweiligen Modell und Auftrag individuell konfiguriert werden. Hierzu können insbesondere Aufbauten, Innenausstattungen, Küchentechnik, Verkaufseinrichtungen, Sonderausstattungen, Lackierungen, Folierungen, Logos und Beschriftungen gehören.
4.2 Erfolgt die Produktion oder Beschaffung auf Grundlage einer vom Kunden freigegebenen Konfiguration, Zeichnung, Visualisierung, Spezifikation oder sonstigen Planungsunterlage, ist diese Freigabe für den vereinbarten Leistungsumfang maßgeblich.
4.3 Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden bedürfen der Bestätigung durch eTuk Europe. Sie können zu Mehrkosten und zu einer Verlängerung vereinbarter oder voraussichtlicher Lieferzeiten führen.
4.4 Der Kunde gewährleistet, dass er über sämtliche Rechte verfügt, die für die Verwendung der von ihm bereitgestellten Logos, Marken, Grafiken, Designs, Fotografien, Texte und sonstigen Materialien erforderlich sind.
Der Kunde stellt eTuk Europe von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer vom Kunden veranlassten vertragsgemäßen Verwendung solcher Materialien entstehen.
5. Preise
5.1 Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2 Kosten für Transport, Überführung, Zulassung, Versicherung, Verzollung, Einfuhr, individuelle Anpassungen, behördliche Genehmigungen oder sonstige Zusatzleistungen sind nur im vereinbarten Preis enthalten, wenn dies ausdrücklich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung hervorgeht.
5.3 Für Lieferungen außerhalb Deutschlands können zusätzliche Steuern, Zölle, Abgaben, Zulassungs- oder Einfuhrkosten anfallen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart oder gesetzlich zwingend von eTuk Europe zu tragen, trägt diese der Kunde.
5.4 Zusätzlich vom Kunden beauftragte beziehungsweise nach Vertragsschluss vereinbarte Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die Zahlungsbedingungen einschließlich etwaiger Anzahlungen, Abschlagszahlungen und Restzahlungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Kaufvertrag.
6.2 eTuk Europe ist insbesondere bei individuell konfigurierten oder speziell für den Kunden beschafften Fahrzeugen berechtigt, angemessene Voraus- oder Abschlagszahlungen zu verlangen.
6.3 Soweit keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
6.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Darüber hinaus bleibt insbesondere der gesetzliche Anspruch auf die Verzugspauschale sowie auf Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens unberührt.
6.5 eTuk Europe ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht leistet.
Das Gleiche gilt, wenn nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstehen und der Kunde trotz Aufforderung keine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit leistet.
6.6 Der Kunde kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur aufgrund von Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
7. Stornierung kundenspezifischer Bestellungen
7.1 Nach Vertragsschluss besteht für den gewerblichen Kunden kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Eine einseitige Stornierung einer verbindlich erteilten Bestellung, insbesondere eines individuell konfigurierten oder speziell für den Kunden bestellten Fahrzeugs, ist nicht möglich.
7.2 Stimmt eTuk Europe auf Wunsch des Kunden einer vorzeitigen Vertragsaufhebung zu, ist eTuk Europe berechtigt, die bis dahin entstandenen Aufwendungen und Schäden in Rechnung zu stellen.
Soweit der entstandene Schaden nicht konkret abgerechnet wird, kann eTuk Europe abhängig vom erreichten Auftrags- und Produktionsstand folgende pauschalierte Entschädigung verlangen:
a) 20 % des Netto-Auftragswertes, wenn die Bestellung noch nicht zur kundenspezifischen Produktion oder Beschaffung freigegeben wurde,
b) 50 % des Netto-Auftragswertes, wenn Produktion, Beschaffung oder kundenspezifische Konfiguration bereits begonnen haben,
c) 80 % des Netto-Auftragswertes, wenn das Fahrzeug oder die kundenspezifische Leistung weitgehend fertiggestellt oder versandbereit ist.
7.3 Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass eTuk Europe kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
eTuk Europe bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.
8. Lieferzeiten und Lieferverzug
8.1 Angegebene Lieferzeiten und Liefertermine sind grundsätzlich unverbindliche Planangaben, sofern ein Termin nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde.
8.2 Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Angaben, Konfigurationen und Freigaben des Kunden vorliegen und vereinbarte Vorauszahlungen eingegangen sind.
8.3 Verzögerungen, die aufgrund verspäteter Zahlungen, nachträglicher Änderungswünsche, fehlender Freigaben oder sonstiger vom Kunden zu vertretender Umstände entstehen, verlängern vereinbarte beziehungsweise angekündigte Lieferfristen angemessen.
8.4 eTuk Europe ist zu angemessenen Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
8.5 Die Rechte des Kunden im Falle eines von eTuk Europe zu vertretenden Lieferverzugs richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 18 dieser AGB.
9. Lieferung, Transport und Gefahrübergang
9.1 Lieferort, Lieferbedingungen, Transportart, Transportkosten und gegebenenfalls vereinbarte INCOTERMS ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Kaufvertrag.
9.2 Wird die Ware auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt und wurde keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen, geht die Gefahr nach den gesetzlichen Vorschriften mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.
9.3 Verzögert sich die Versendung oder Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem eTuk Europe versand- beziehungsweise übergabebereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt hat.
9.4 Eine Transportversicherung wird nur abgeschlossen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Gelieferte Waren und Fahrzeuge bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum der SSM Electronics & Handels GmbH.
10.2 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde die Vorbehaltsware außerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
10.3 Ist der Kunde Wiederverkäufer, darf er die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe der offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an eTuk Europe ab. eTuk Europe nimmt diese Abtretung an.
10.4 Der Kunde hat eTuk Europe unverzüglich über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie über deren wesentliche Beschädigung oder Verlust zu informieren.
11. Untersuchung, Mängelanzeige und Mängelrechte
11.1 Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuches, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung, bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer späteren Entdeckung anzuzeigen.
11.2 Für die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, ist in erster Linie die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit maßgeblich.
Übliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit die vertraglich vorausgesetzte Verwendung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
11.3 Natürlicher Verschleiß sowie die gewöhnliche Abnutzung von Verschleißteilen stellen keinen Sachmangel dar, soweit nicht ein Material-, Herstellungs- oder Konstruktionsfehler vorliegt.
11.4 Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Schaden oder Mangel vom Kunden verursacht wurde, insbesondere durch
a) unsachgemäße oder zweckwidrige Verwendung,
b) Nichtbeachtung der Bedienungs-, Wartungs- oder Sicherheitshinweise,
c) nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitig durchgeführte Wartung,
d) nicht autorisierte Änderungen am Fahrzeug oder an dessen Steuerungs-, Batterie- oder Elektroniksystemen,
e) unsachgemäße Reparaturen oder
f) die Verwendung ungeeigneter Betriebs-, Ersatz- oder Verschleißteile.
11.5 Bei einem berechtigten Mangel ist eTuk Europe zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
eTuk Europe ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen weiteren Mängelrechte zu.
11.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus dem Verkauf neuer Fahrzeuge und sonstiger neuer Waren beträgt gegenüber Unternehmern zwölf Monate ab Ablieferung, soweit gesetzlich eine Verkürzung zulässig ist.
Die Verkürzung gilt insbesondere nicht
a) bei arglistig verschwiegenen Mängeln,
b) soweit eTuk Europe ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat,
c) bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
d) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie
e) soweit zwingende gesetzliche Rückgriffs- oder sonstige Ansprüche einer Verkürzung entgegenstehen.
Der gesetzliche Ausgangspunkt für Mängelansprüche bei beweglichen Sachen beträgt zwei Jahre; bei arglistigem Verschweigen oder einer vom Verkäufer selbst übernommenen Beschaffenheitsgarantie greifen besondere gesetzliche Grenzen für Haftungsbeschränkungen.
12. Herstellergarantie
12.1 Für bestimmte Fahrzeugkomponenten besteht zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelrechten eine Garantie der E-Tuk Factory B.V. nach Maßgabe der für das jeweilige Fahrzeug geltenden Garantiebedingungen des Herstellers.
12.2 Umfang, Dauer, Voraussetzungen und Ausschlüsse der Herstellergarantie richten sich nach den für das jeweilige Fahrzeug und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Garantiebedingungen der E-Tuk Factory B.V.
Eine zusammenfassende Übersicht ist auf der Website unter /service/garantie-gewahrleistung abrufbar.
Die Factory-Garantie sieht für die dort abschließend aufgeführten Komponenten unterschiedliche Garantieumfänge vor; insbesondere werden Rahmen, Motor, Ladegerät, Controller, Differential und Lithium-Batterie mit zweijährigen Garantiezeiträumen aufgeführt. Normaler Verschleiß und die gewöhnliche alters- beziehungsweise nutzungsbedingte Verringerung der Batterieleistung sind dagegen nicht umfasst.
12.3 Garantieansprüche werden über eTuk Europe beziehungsweise einen von eTuk autorisierten Servicepartner abgewickelt.
Im anerkannten Garantiefall richtet sich die Art der Garantieleistung, insbesondere Reparatur oder Austausch des betroffenen Bauteils, nach den Garantiebedingungen des Herstellers. Der Hersteller ist nach diesen Bedingungen auch berechtigt, ein nicht rechtzeitig verfügbares Originalbauteil durch ein Bauteil vergleichbarer Qualität zu ersetzen.
12.4 Die Herstellergarantie besteht unabhängig von den gesetzlichen Mängelrechten des Kunden gegenüber eTuk Europe. Diese werden durch die Herstellergarantie weder ersetzt noch eingeschränkt.
13. Wartung, Service und Reparaturen
13.1 Der Kunde ist verpflichtet, die für das jeweilige Fahrzeug geltenden Bedienungs-, Inspektions- und Wartungsvorgaben einzuhalten und vorgeschriebene Wartungsarbeiten innerhalb der vorgesehenen Intervalle durchführen zu lassen.
13.2 Soweit die Herstellergarantie oder das für das jeweilige Fahrzeug geltende Wartungshandbuch vorsieht, dass bestimmte Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch einen von eTuk autorisierten Servicepartner oder Servicetechniker durchgeführt werden müssen, ist die Einhaltung dieser Vorgaben Voraussetzung für die Inanspruchnahme der entsprechenden Herstellergarantie.
13.3 Die Verwendung nicht freigegebener Ersatz- oder Verschleißteile, nicht autorisierte technische Änderungen sowie unsachgemäß ausgeführte Wartungs- oder Reparaturarbeiten können nach Maßgabe der Herstellergarantie zum Ausschluss eines Garantieanspruchs führen.
Die Factory-Garantie schließt insbesondere Schäden infolge nicht handbuchgemäßer Nutzung oder Wartung, nicht autorisierter Änderungen, unsachgemäßer Reparaturen und ungeeigneter Ersatzteile aus.
13.4 Die vorstehenden Bestimmungen über die Herstellergarantie lassen gesetzliche Mängelansprüche des Kunden unberührt, soweit deren Voraussetzungen unabhängig von einem Verstoß gegen Wartungs-, Nutzungs- oder Reparaturvorgaben vorliegen.
13.5 Service-, Wartungs- und Reparaturleistungen, die weder Bestandteil des ursprünglichen Vertrags noch eines berechtigten Garantie- oder Mängelanspruchs sind, werden gesondert berechnet.
14. Zulassung, Genehmigungen und betriebliche Nutzung
14.1 eTuk Europe stellt die für das jeweilige Fahrzeug vertraglich vereinbarten Fahrzeug-, Homologations- und Zulassungsunterlagen zur Verfügung.
14.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Kunde selbst dafür verantwortlich, vor Aufnahme des Betriebs zu prüfen und sicherzustellen, dass die von ihm beabsichtigte Nutzung am jeweiligen Einsatzort zulässig ist und sämtliche hierfür erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und betrieblichen Voraussetzungen vorliegen.
Dies gilt insbesondere für gewerbliche Personenbeförderung, Gastronomie, Lebensmittelzubereitung und -verkauf, Verkauf im öffentlichen Raum, Sondernutzungen, Veranstaltungen sowie den Betrieb auf besonderen Verkehrs- oder Betriebsflächen.
14.3 Die Fahrzeugzulassung, Homologation oder Bereitstellung einer CoC-Bescheinigung stellt keine Zusicherung dar, dass jedes beabsichtigte Geschäftsmodell oder jede konkrete Nutzung an jedem Einsatzort ohne zusätzliche Genehmigungen zulässig ist.
15. Geistiges Eigentum und Schutzrechte
15.1 Sämtliche Urheber-, Marken-, Design-, Software- und sonstigen Schutzrechte an Fahrzeugkonzepten, technischen Unterlagen, Zeichnungen, Konstruktionen, Software, Marken und sonstigen geschützten Inhalten verbleiben bei eTuk Europe, E-Tuk Factory B.V. beziehungsweise dem jeweiligen Rechteinhaber.
15.2 Die Überlassung von Unterlagen, Dateien, Software oder sonstigen Informationen gewährt dem Kunden keine über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungs- oder Verwertungsrechte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
15.3 Hinweise auf Marken-, Urheber-, Eigentums- oder sonstige Schutzrechte dürfen ohne Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers nicht entfernt oder verändert werden.
16. Vertraulichkeit
16.1 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden vertraulichen geschäftlichen und technischen Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den Zweck zu verwenden, für den sie zur Verfügung gestellt wurden.
16.2 Die Verpflichtung gilt während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von zwei Jahren nach deren Beendigung.
16.3 Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die
a) ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung öffentlich bekannt sind oder werden,
b) der empfangenden Partei bereits nachweislich rechtmäßig bekannt waren,
c) von einem hierzu berechtigten Dritten rechtmäßig offengelegt wurden oder
d) aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
Diese zweijährige Nachwirkungsfrist entspricht auch der Vertraulichkeitsregelung der General Conditions von E-Tuk Factory.
17. Höhere Gewalt
17.1 Kann eTuk Europe vertragliche Verpflichtungen aufgrund von Umständen, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von eTuk Europe liegen und von eTuk Europe nicht zu vertreten sind, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, verlängern sich betroffene Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
17.2 Als solche Ereignisse kommen insbesondere Krieg, Unruhen, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, außergewöhnliche Witterungsereignisse, Epidemien oder Pandemien, behördliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, erhebliche Transport- oder Energieversorgungsstörungen sowie nicht vorhersehbare erhebliche Produktions- oder Lieferstörungen beim Hersteller oder bei wesentlichen Zulieferern in Betracht, soweit eTuk Europe diese nicht zu vertreten hat.
17.3 eTuk Europe wird den Kunden über eine wesentliche Behinderung und deren absehbare Auswirkungen auf den Auftrag informieren, sobald dies unter den Umständen möglich ist.
17.4 Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als vier Monate an und ist einer Partei die weitere Durchführung des betroffenen Vertragsteils nicht mehr zumutbar, kann jede Partei diesen Teil des Vertrages kündigen.
Bereits ordnungsgemäß erbrachte Lieferungen oder Leistungen bleiben zu vergüten.
Die Vier-Monats-Regel orientiert sich an den General Conditions der Factory.
18. Haftung
18.1 eTuk Europe haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
d) aufgrund einer von eTuk Europe ausdrücklich übernommenen Garantie sowie
e) soweit eine Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften besteht.
Zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz dürfen im Voraus nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
18.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet eTuk Europe nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
18.3 Im Übrigen ist die Haftung für auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Schäden ausgeschlossen.
18.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen von eTuk Europe zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen.
18.5 Die Regelungen dieser Ziffer berühren die eigenständigen Bedingungen und Haftungsbeschränkungen der Herstellergarantie der E-Tuk Factory B.V. nicht.
19. Dauerschuldverhältnisse und Vertragsbeendigung
19.1 Soweit zwischen den Parteien ein Dauerschuldverhältnis geschlossen wird, gelten die hierfür individuell vereinbarten Laufzeiten und Kündigungsfristen.
19.2 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
19.3 Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn eine Partei eine wesentliche Vertragspflicht erheblich verletzt und die Pflichtverletzung trotz angemessener Abhilfefrist nicht beseitigt.
19.4 Die Beendigung eines Vertrags berührt Vergütungsansprüche für bereits ordnungsgemäß erbrachte Lieferungen und Leistungen nicht.
20. Übertragung von Rechten
20.1 eTuk Europe ist berechtigt, einzelne Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten, soweit hierdurch berechtigte Interessen des Kunden nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
20.2 Eine Übertragung des gesamten Vertragsverhältnisses auf einen Dritten bedarf der Zustimmung des Kunden, soweit nicht ein Fall gesetzlicher Gesamt- oder Unternehmensrechtsnachfolge vorliegt.
21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
21.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen eTuk Europe und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
21.2 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der SSM Electronics & Handels GmbH.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nach § 38 ZPO insbesondere zwischen Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen zulässig.
21.3 Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, gelten ergänzend die gesetzlichen Voraussetzungen für Gerichtsstandsvereinbarungen mit ausländischen Vertragspartnern.
21.4 eTuk Europe bleibt berechtigt, den Kunden auch an einem sonst gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
22. Schlussbestimmungen
22.1 Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrages sollen in Textform erfolgen, soweit nicht gesetzlich oder aufgrund einer individuellen Vereinbarung eine strengere Form erforderlich ist.
22.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: September 2026



